Fahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland ist eine seit dem 1.07.2009 gültige Bundessteuer als Folge einer Reform der Fahrzeugsteuer. Der Besitzer eines Fahrzeuges hat die Fahrzeugsteuer für in- und ausländisches Fahrzeug, solange es sich im Inland befindet, im Falle einer widerrechtlichen Benuzung eines Fahrzeuges sowie einer Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen zu entrichten.
Die Bemessung der Fahrzeugsteuer erfolgt bei Pkw und Krafträdern im Zusammenhang mit dem Hubraum, wenn die Hubkolbenmotoren vorhanden sind. Für Pkw wird die Steuer je nach den Schadstoffemissionen errechnet. Besteuerung von Elektrofahrzeugen und Wohnmobilen wird nach dem im Verkehrsrecht maximal zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach Schadstoffemissionen durchgeführt. Bei anderen Fahrzeugen wie Lastkraftwagen, Zugmaschine oder Anhänger wird es abhängig vom Gesamtgewicht und Schadstoff- sowie Lärmemissionen versteuert.
Bei allen Fahrzeugtypen mit Verbrennungsmotor sind die umweltrelevanten Charakteristiken wie Kohlendioxidausstoß maßgebend. Nach entsprechendem Verfahren wird das Fahrzeug in eine der Emissionsklassen eingeordnet. Ziel ist, die Fahrzeuge mit höheren Schadstoffemissionen mit entsprechend höheren Steuersätzen zu besteuern bzw. schadstoffarmen Fahrzeugen eine steuerliche Entlastung zu ermöglichen.
Wenn das Fahrzeug verkauft wird, bedarf es einer ordnungsgemäßen Abmeldung. Bis zur Abmeldung des Fahrzeuges bleibt dessen Besitzer steuerpflichtig. Bei dem Verkauf des Fahrzeuges wird die Steuerbelastung genau ermittelt. Im Falle eines Diebstahls ist dies umgehend der zuständigen Zulassungsstelle zu melden.